Der obere Teil des Formblatts vollständig und korrekt ausgefüllt ist.
(Alle Angaben, also auch die Bestätigung der Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Gesetzentwurfes per Kreuz sind zwingend erforderlich)
Das Formblatt entweder per Post oder persönlich im Wahlamt
oder Bürgerbüro der Wohnortgemeinde abgegeben wird.
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